Garantiebedingungen der STAHLWERK Schweissgeräte GmbH
Die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH gewährt allen Kunden, die unmittelbar von STAHLWERK Schweissgeräte GmbH elektronische Schweißgeräte der Marke STAHLWERK erwerben, zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelansprüchen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine siebenjährige Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB nach Maßgabe der folgenden Garantiebedingungen.
1. Garantiegeber
Garantiegeber ist das Unternehmen:
STAHLWERK Schweissgeräte Deutschland GmbH
Mainstraße 4
53332 Bornheim
Telefon: +49 (0)228 24331713
Telefax: +49 (0)228 24331723
E-Mail: info@stahlwerk-schweissgeraete.de
www.stahlwerk-schweissgeraete.de
Die Garantie ist gegenüber dem Garantiegeber geltend zu machen.
2. Persönlicher Geltungsbereich
Die Garantie gilt für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen.
3. Räumlicher Geltungsbereich
Die Garantie gilt weltweit.
4. Sachlicher Geltungsbereich
Die siebenjährige Garantie gilt nur für elektronische Schweißgeräte, Plasmaschneider, KFZ-Batterieladegeräte, Filterkassetten für Schweißhelmen und Druckluft-Kompressoren der Marke STAHLWERK, die ab dem 01.01.2020 durch die STAHLWERK GmbH ausgeliefert wurden. Für bis zum 31.12.2019 durch die STAHLWERK Schweißgeräte Deutschland GmbH ausgelieferte Geräte gilt die bisherige fünfjährige Garantie fort, welche bis auf die kürzere Garantiezeit den gleichen Inhalt hat, wie die jetzige siebenjährige Garantie.
5. Technischer Geltungsbereich
Die Garantie erstreckt sich auf sämtliche im Gehäuse des Gerätes befindlichen Bauteile. Insbesondere bezieht sie sich bei Schweißgeräten auf die Platine und den Inverter. Sie erstreckt sich nicht auf das Gehäuse und seine äußeren Bestandteile und Anschlussteile, wie zum Beispiel bei Schweißgeräten das Schlauchpaket oder die Massezange. Sie erstreckt sich auch nicht auf mitgeliefertes Zubehör, das keine Verwendung im Geräteinneren findet.
6. Inhalt des Garantieanspruches
Die Garantie gewährt einen Anspruch auf kostenlose Reparatur etwa beschädigter Teile, die von der Garantie umfasst werden.
7. Nachlieferungsbefugnis
Die STAHLWERK Schweissgeräte Deutschland GmbH ist berechtigt, anstelle der Reparatur ein neues Gerät zu liefern.
8. Ersetzungsbefugnis bei Auslaufmodellen
Wird ein baugleiches Gerät im Zeitpunkt der Geltendmachung des Garantiefalles von der STAHLWERK SchweissgeräteGmbH oder dem Hersteller des Gerätes nicht mehr vertrieben, so ist die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH berechtigt, dem Kunden in Erfüllung seines Garantieanspruches ein den technischen Anforderungen des Gerätes voll entsprechendes, gleichwertiges oder höherwertiges, nicht baugleiches Gerät zu liefern. Für die Gleichwertigkeit kommt es nicht auf den Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Garantiefalles sondern auf den Wert im Zeitpunkt des Kaufes an.
9. Ausschluss weitergehender Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz
Weitergehende Ansprüche aus der Garantie bestehen nicht. Insbesondere bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz und hierbei insbesondere nicht auf den Ersatz von Folgeschäden.
10. Dauer und Beginn der Garantie
Die Garantiezeit beträgt sieben Jahre und beginnt mit Erhalt der Ware. Beispiel: Erhalt der Ware am 30.06.2020. Beginn der Garantiezeit: 30.06.2020. Ende der Garantiezeit: 29.06.2027.
11. Verhältnis zu gesetzlichen Ansprüchen
Die Garantie gilt zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelansprüchen. Diese werden durch die Garantie in keiner Weise eingeschränkt.
12. Geltendmachung
Die Garantie ist geltend zu machen, indem das Reparaturverlangen in Textform an die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH gerichtet wird und das Gerät an die STAHLWERK Schweissgeräte GmbH übersandt wird. Zur Wahrung der Garantiefrist (= Ende der Garantiezeit, siehe oben Ziffer 10) reicht der Zugang des Reparaturverlangens in Textform innerhalb der Garantiefrist aus, wenn die Ware im Anschluss STAHLWERK Schweissgeräte GmbH innerhalb von einer Woche nach dem Ende der Garantiezeit zugeht.
13. Versandkosten
Die Kosten des Versandes zu STAHLWERK Schweißgeräte GmbH trägt der Kunde. Die Kosten der Rücksendung vom Hersteller STAHLWERK Schweißgeräte GmbH zu dem Kunden trägt STAHLWERK.
Weicht der Sitz des Käufers im Zeitpunkt des Garantiefalles von seinem Sitz im Zeitpunkt des Kaufes ab, und liegt der Sitz im Zeitpunkt des Garantiefalles nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Norwegen oder der Schweiz, so trägt die STAHLWERK Schweißgeräte GmbH nur die Kosten der Rücksendung, die entstehen würden, wenn eine Rücksendung an den Sitz des Käufers im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses erfolgen würde. Wegen der Mehrkosten kann die STAHLWERK Schweißgeräte GmbH die Rücksendung von der vorherigen Erstattung durch den Käufer abhängig machen.
14. Geltung der Garantie auch bei einfacher Fahrlässigkeit des Kunden
Die Garantie gilt auch, wenn der Garantiefall durch ein einfach fahrlässiges Verhalten des Kunden herbeigeführt wurde. Einfache Fahrlässigkeit, die den Garantieanspruch unberührt lässt, liegt vor, wenn eine Beschädigung des Kaufgegenstandes durch eine Unachtsamkeit herbeigeführt wird, die auch bei Beachtung der offenkundigen Sorgfaltsanforderungen jedermann passieren könnte.
15. Ausschluss der Garantie
Die Garantie ist ausgeschlossen,
– wenn der Mangel durch einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen nicht sachgerechten Umgang mit dem Kaufgegenstand entstanden ist.